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Genehmigungen im Bereich Cybersicherheit


Durchführung der Exportkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Bereich Cybersicherheit
Im Sinne eines sicheren und selbstbestimmten Handelns in einer digitalisierten Umgebung kommt einer leistungsfähigen nationalen Cyber-Sicherheitsbranche in dieser Strategie besondere Bedeutung zu



Die FDP-Fraktion möchte wissen, wie viele Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Vewendungszweck aus dem Bereich Cyber-Sicherheit gestellt worden sind. In einer Kleinen Anfrage (19/7680) erkundigen sich die Abgeordneten nach entsprechenden Zahlen für die vergangenen zehn Jahre. Sie fragen auch nach Annahmen, Ablehnungen und offenen Anträgen. Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt es sich um Produkte, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.

Vorbemerkung der Fragesteller:
In einer immer stärker vernetzten und an technischer Komplexität gewinnenden Welt haben Cyberangriffe weitreichende Konsequenzen. Der im Oktober veröffentlichte Lagebericht zur IT-Sicherheit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik betont abermals die gestiegenen Bedrohungen Deutschlands, seiner Bürgerinnen und Bürger und seiner Wirtschaft im Cyberraum und fordert eine weitere Intensivierung der IT-Sicherheitsmaßnahmen. Die Bundesregierung hat mit der 2011 beschlossenen und 2016 überarbeiteten "Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland" Weichenstellungen für eine Cyber-Sicherheitspolitik vorgenommen.

Im Sinne eines sicheren und selbstbestimmten Handelns in einer digitalisierten Umgebung kommt einer leistungsfähigen nationalen Cyber-Sicherheitsbranche in dieser Strategie besondere Bedeutung zu. Deutschland befindet sich dabei in der glücklichen Lage, über vorwiegend mittelständisch geprägte Unternehmen zu verfügen, die internationale Spitzenpositionen im Bereich hochwertiger Cyber-Sicherheitsprodukte einnehmen. Ein großer Teil dieser Produkte fällt aufgrund der technisch führenden Produkteigenschaften unter die Regelungen zur Ausfuhr von sog. Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Für solche Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) gelten die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union. Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung und der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ("EG-Dual-Use-Verordnung") sowie die nachfolgenden Änderungsverordnungen legen für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Güterliste (Anhang I zur EG-Dual-Use-Verordnung) und Genehmigungspflichten für die Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern verbindlich fest. In Deutschland enthält die Außenwirtschaftsverordnung weitere Regelungen zur Exportkontrolle.

Für die Lieferung von Dual-Use-Gütern an Kunden außerhalb der EU und des Geltungsbereichs der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung EU001 (das heißt, alle Staaten außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz – inklusive Liechtenstein – , Norwegen, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan, Australien und Neuseeland) sind i. d. R. Einzelausfuhrgenehmigungen erforderlich, die exportierende Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen haben.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 01.04.19
Newsletterlauf: 11.04.19


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